NRW Speziallösung – nutzbare Mindesttreppenbreite 1,20 Meter ohne Aufzug ab Gebäudeklasse 3

Gesetze ändern sich. Landesbauordnungen auch. Die geänderte Landesbauordnung in NRW ist bereits seit dem 21.07.2018 bekannt.

Viele Diskusionen wurden über Kosten der Einführung der Normen zur Barrierefreiheit DIN 18040 Teil 1 und Teil 2 geführt.

Statt vollständig wurden lediglich Teile dieser Normen eingeführt. Begründet wird dies mit zu hohen Baukosten.

Um so erstaunlicher ist es, das bei intensiver Beschäftigung mit den eingeführten Technischen Baubestimmungen in NRW Anforderungen gestellt werden die nicht in der Barrierefreiheit begründet sind.

Bis zum 31.12.2018 wurde die Treppenbreite in NRW wie in allen andern Bundesländern und der Musterbauordnung ausschließlich unter den Gesichtspunkten des vorbeugenden Brandschutz definiert.

Ausschließlich in NRW wird mit der Einführung von Teilen der DIN 18040 Teil 1 sowie 2 abweichend von den Anforderungen der Barrierefreiheit ab Gebäudeklasse 3 eine nutzbare Mindestbreite von Treppen in Gebäuden ohne Aufzug von 1,20 Meter gefordert.

Erleichterungen sind lediglich bei einem Einbau einer Aufzugsanlage möglich.

Aus Sicht der Barrierefreiheit ist diese Mindestbreite nicht vorbehaltslos zu begrüßen.

Besonders ältere Personen sind aus Sicherheitsgründen regelmäßig auf die Nutzung beider Handläufe angewiesen. Ohne die Nutzung beider Handläufe sind diese unsicher beim Begehen von Treppen.

Bei einer Treppenlaufbreite von 1,20 ist es für viele Personen lediglich möglich einen Handlauf zu erreichen.

Was halten Sie als Kollegen davon ?

2 Gedanken zu „NRW Speziallösung – nutzbare Mindesttreppenbreite 1,20 Meter ohne Aufzug ab Gebäudeklasse 3

  1. Was für ein Unfug !
    Die bisherige 1,00 m Breite mit beidseitigem Handlauf hat sich sehr gut bewährt,
    viele Menschen fühlen sich auf breiteren Treppen eher unsicher.
    Deutlich erhöhter Flächenverbrauch für das Treppenhaus ist beim kostengünstigen Bauen kontraproduktiv.

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