Vorwort
Über die Hälfte der Neubauten Öffentlicher Gebaude weisen auch nach der Schlussabnahme im Jahr 2020 wesentlichen Mängel in der Barriere-freiheit auf. Die Mängel sind unterschiedlich schwer. Oftmals werden lediglich kleine Sachverhalte nicht berücksichtigt. Nicht selten ist aber das Mängel bis zur Funktionsuntüchtigkeit des Bauwerkes für Menschen mit Behinderungen führen.
Zu viele Grundlagen des Bauen müssen in einem lediglich kurzen Architekturstudium vermittelt werden um neue Architekten fit für den Markt zu machen. Trotz einer immer älter werdenden Gesellschaft bleibt daher in den Hochschulen und Universitäten das Thema Barrierefreies Bauen als Randthema auf der Strecke.
Der Gesetzgeber hat das Defizit In Nordrhein-Westfalen erkannt und mit der Einführung der neuen Landesbauordnung 2018 das Barrierefrei-Konzept für Große Sonderbauten eingeführt.
Lange Diskussionen sind in NRW über einen Staatlich anerkannten Sachverständigen für Barrierefreies Bauen sowie den Umfang der Barrierefreiheit sowie deren Nachweis geführt worden.
Warum ein Barrierefrei-Konzept ?
Mit der Landesbauordnung NRW vom 31.07.1984 wurde erstmalig in Nordrhein-Westfalen mit dem § 51, Bauliche Maßnahmen für Besondere Personengruppen eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen geschaffen.
Seit dem sind mehr als 35 Jahre vergangen. Trotz der langen Zeit haben sich die Kenntnisse der Architekten in Bezug auf die Anforderungen an die Barrierefreiheit nur wenig verbessert.
Nicht umgreifbare Handläufe, fehlende Handläufe, fehlende Stufenkantenmarkierungen, fehlende Kontraste, fehlende Aufmerksamkeitsfelder vor Treppen. Die Liste der Mängel aus Sicht der Barrierefreiheit ist selbst bei vorbildlichen Bauten lang.
Nicht Betroffene haben oftmals wenig Einfühlungsvermögen für die Anforderungen von Menschen mit Behinderungen. Erst wenn Sie selbst oder die Generation der eigenen Eltern von Einschränkungen betroffen sind beschäftigen sich Architekten zunehmend mit diesem Thema.
Der Gesetzgeber hat die Anforderung wahrgenommen, das die Barrierefreiheit von Neu- und Umbauten ohne fachliche Begleitung durch Sachverständige nicht erzielt werden kann.
Letztendlich führte der Kompromiss zu der Einführung des Barrierefrei-Konzeptes, dassen Tauglichkeit sich in den kommenden Jahren in der Praxis bewehren muss.
Der Gesetzgeber hat beschlossen das der Verfasser des Barrierefrei-Konzeptes die Baumaßnahme bis zum Ende der Baugenehmigung begleitet.
Sie selbst müssen als sachkundige Bauherren und Architekten entscheiden in wie weit Sie auf Basis eines Bauantrages die Verantwortung für die Umsetzung der Barrierefreiheit eines Bauvorhaben ohne Begleituing der Ausführungsplanung, ohne Details, sowie ohne fachliche
Begleitung der Bauleitung die Sicherstellung der Barrierefreiheit verantworten.
Hessen – Einführung zum 7. Juli 2018
Als erstes Bundesland wurde das Barrierefreikonzept in Hessen als Teil der Bauvorlagen verpflichtend eingeführt.
Nordrhein-Westfalen – Barrierefrei-Konzpet ab dem 01.01.2020
In Nordrhein-Westfalen wurde das Konzept zur Barrierefreiheit mit Einführung der neuen Landesbauordnung ebenfalls für große Sonderbauten verpflichtend.
Nach Ablauf der Übergangsregelung gehört das Barrierefrei-Konzept seit dem 01.01.2020 für alle neu zu erstellenden großen Sonderbauten zu den Bauvorlagen.
Das Konzept erläutert die Anforderungen an die Barrierefreiheit ausführlich in einem Textteil und in einem Planteil.
Bauaufsichtsämter, Fördermittelgeber, Planer und Bauherren haben auf Grund des Konzeptes eine Entscheidungsgrundlage.
In der vierjährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Barrierefreies Bauen einer Großstadt habe ich 55 Projekte an Schulen, 7 Projekte an Kindertagesstätten sowie 2 Projekte an Museen und 2 Projekte an Wissenschaftsbauten fachlich begleitet.
Durch die Erfahrungen kann ich im Neubau wie auch in schwierigen Bestandsbauten praxisorientierte Lösungen vorschlagen und nach Abstimmung mit Bauherren und Planern umsetzten.